MEDIACORE - AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01. Januar 2012
 
1. Gültigkeit der Bedingungen
 
1.1 Für alle Rechtsgeschäfte mit der Firma "Mediacore New Media Production" sind die nachfolgenden Bedingungen maßgebend. Mit Annahme des Angebotes oder der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber/Kunde die ausschließliche Gültigkeit unserer Bedingungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, betreffend den erteilten Auftrag.
 
1.2 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen eines Angebotes/Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung mit rechtsverbindlicher Unterschrift.
 
1.3 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen "Mediacore New Media Production" und dem Auftraggeber ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
 
2. Vertragsabschluss und Rücktritt
 
Angebote der Firma "Mediacore New Media Production" sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch mündliche, oder schriftliche Auftragsbestätigung von uns oder durch Lieferung / Teillieferung der bestellten Mietgegenstände oder Dienstleistungen zustande. Für den Fall, dass "Mediacore New Media Production" an der Lieferung oder Dienstleistung gehindert ist, steht dem Auftraggeber ein einseitiger Rücktritt zu. Dienstleistungen und Mietgegenstände, die bis dahin bereits erbracht worden sind, bzw. zur Miete ausgehändigt worden sind, werden in vollem Umfang berechnet.
 
3. Gestaltungsfreiheit, Auftrag
 
3.1 Bei der Auftragsbearbeitung gilt Gestaltungsfreiheit, sofern vom Auftraggeber keine anderen konkreten Vorgaben gemacht werden.
 
3.2 Der Auftraggeber hat rechtzeitig die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen und erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Tatsachen und Daten, die für die Durchführung des Vertrages nützlich sind, wird er unaufgefordert mitteilen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.
 
3.3 Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Firma "Mediacore New Media Production" zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist es nur insoweit verpflichtet, als diese schriftlich vereinbart wurde. Eine Haftung für diese Überprüfung übernimmt die Firma "Mediacore New Media Production" nur, sofern diese vertraglich besonders (schriftlich) festgelegt ist. Die o. g. Unterlagen und Informationen werden von der Firma "Mediacore New Media Production" unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.
 
3.4 Die von der Firma "Mediacore New Media Production" aufgestellten Zeitpläne enthalten in jedem Fall nur Annäherungswerte. Eine vereinbarte Ausführungsfrist beginnt erst nach Vorlage der vom Auftraggeber gem. Ziffer 2.2 zu stellenden Unterlagen. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Dienstleistung erbracht worden ist. Die Ausführungsfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen wie Streiks und Aussperrungen und beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der "Mediacore New Media Production" liegen, gleichwohl, ob sie bei der Firma "Mediacore New Media Production", einem Unterlieferer oder Sachverständigen eintreten, soweit solche Ereignisse die Fertigstellung der Ablieferung der Dienstleistung erheblich beeinflussen. Die vorbezeichneten Umstände hat das Unternehmen "Mediacore New Media Production" auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Ereignisse werden dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt.
 
4. Urheberrecht und Nutzungsrechte
 
4.1 Jeder der Firma "Mediacore New Media Production" erteilte Dienstleistungsauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den erbrachten Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der § 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.
 
4.2 Für die Entwürfe, Werkzeichnungen, Fotos, Musikstücke, 3D-Modelle usw. der Firma "Mediacore New Media Production" als persönliche geistige Schöpfungen gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
 
4.3 Die unter Ziffer 3.2 genannten Arbeiten dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.
 
4.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung der "Mediacore New Media Production" und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
 
4.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Voraussetzung ist die Realisierung der unter Ziffer 3.2 genannten Arbeiten durch den Auftraggeber. Sieht der Auftrag keine andere Regelung vor, wird dem Auftraggeber lediglich ein einfaches Nutzungsrecht übertragen.
 
4.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Zustimmung der Firma "Mediacore New Media Production".
 
4.7 Der Firma "Mediacore New Media Production" verbleibt das Recht, Arbeitsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, auf seinem Namen schützen zu lassen. Die Firma "Mediacore New Media Production" hat das Recht, Erfindungen, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Auftrages gemacht werden, auch im Rahmen anderer Aufträge und für andere Auftraggeber zu verwenden.
 
4.8 Das Recht zur Nutzung der unter Ziffer 3.2 genannten Arbeiten durch den Auftraggeber erlischt, wenn die Rechnung an die Firma "Mediacore New Media Production" vier Wochen nach Fälligkeit noch nicht bezahlt wurde und die Firma "Mediacore New Media Production" dem Auftraggeber zur Zahlung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass das Nutzungsrecht nach dem Ablauf der Frist in Fortfall gerät. Das Recht zur Nutzung der unter Ziffer 3.2 genannten Arbeiten erlischt ferner, wenn diese Arbeiten noch nicht bezahlt wurden und der Auftraggeber seine Zahlung eingestellt hat, insbesondere in Insolvenz oder Vermögensfall gerät oder die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen durchgeführt wird. Ein etwa übertragenes ausschließliches Nutzungsrecht des Auftraggebers erlischt auch nach erfolgter Bezahlung, wenn der Auftraggeber in Konkurs fällt und das Nutzungsrecht bis zum Abschluss des Konkurses nicht vom Konkursverwalter übertragen wird. Es wandelt sich dann in ein einfaches Nutzungsrecht um.
 
4.9 Die Firma "Mediacore New Media Production" räumt seinen Auftraggebern ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Nutzungsrecht an von ihm zu erstellenden Entwürfen zu den unter Ziffer 3.2 genannten Arbeiten ein. Diese dienen lediglich der Entwicklung von Lösungen und bereiten die Entscheidungsfindung zur Auswahl eines Entwurfes vor.
 
4.10 Die Firma "Mediacore New Media Production" hat ein Auskunftsrecht über den Umfang der Nutzung des Auftraggebers.
 
4.11 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
 
4.12 "Mediacore New Media Production" hat das Recht auf Urheberbenennung.
 
5. Vergütung
 
5.1 Die unter Ziffer 3.2 genannten Arbeiten bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung.
 
5.2 Die Vergütung wird auf Grundlage der Preislisten und/oder erstellter Angebote der Firma "Mediacore New Media Production" in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
 
5.3 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, entfällt das Nutzungshonorar.
 
5.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, welche die Firma "Mediacore New Media Production" für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich (schriftlich) etwas anderes vereinbart wird.
 
5.5 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen, welche die Höhe bzw. Menge der vereinbarten Leistungen überschreiten, werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.
 
5.6 Die Firma "Mediacore New Media Production" hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen, die bei der Abwicklung des Auftrages vernünftigerweise eingegangen werden müssen. Sie ist berechtigt, einen Vorschuss für planbare Auslagen vom Auftraggeber zu verlangen, z. B. für Auslagen für die Anmietung von technischem Equipment, Nebenkosten, Kosten und Spesen für Reisen.
 
5.7 Die Firma "Mediacore New Media Production" ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Hierzu wird die Firma "Mediacore New Media Production" ausdrücklich bevollmächtigt. Sofern im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Firma "Mediacore New Media Production" abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Firma "Mediacore New Media Production" im lnnenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
 
5.8 Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
 
5.9 Bei Zahlungsverzug kann die Firma "Mediacore New Media Production" Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinzsatz der Europäischen Zentralbank verlangen (nach§1DÜG).
 
5.10 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Firma "Mediacore New Media Production" hohe finanzielle Vorleistungen bzw. beträgt das Gesamtvolumen des Auftrages mehr als 1.000,00 € netto, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ein Drittel nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten und ein Drittel 14 Tage nach dem Datum der Schluss- Rechnung. Auslagen und Kosten sind bei Erhalt der hierfür angefertigten Rechnungen fällig.
 
5.11 Soweit es nicht anders bestimmt ist, sind die im Vertrag vereinbarten Honorare bzw. die Gesamtvergütung Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

5.12 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Gesamtvergütung, mit Stellung der Rechnung, nach 14 Tagen ohne Abzüge fällig.
 
5.13 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 
6. Eigentumsvorbehalt
 
6.1 An seinen Arbeiten räumt die Firma "Mediacore New Media Production" nur Nutzungsrechte ein, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt der Firma "Mediacore New Media Production" zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
 
6.2 Die Firma "Mediacore New Media Production" hat Anspruch auf für das Unternehmen kostenlose Überlassung von Ablichtungen seiner Arbeiten bzw. von Arbeiten, die mit Hilfe seiner Leistungen hergestellt wurden, sowie auf kostenlose Überlassung eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
 
6.3 Die Firma "Mediacore New Media Production" darf Ablichtungen der auf Grund seiner Vorschläge, Ideen oder Gestaltungen geschaffenen Produkte/Leistungen und Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden.
 
7. Korrektur und Produktionsüberwachung
 
7.1 Vor Ausführung von Vervielfältigungen sind der Firma "Mediacore New Media Production" die Korrekturmuster (Autorenkorrekturen) vorzulegen. Diese sind mit der Unterschrift auf jeder von der Firma "Mediacore New Media Production" gelieferten Vorlage (Autorenkorrektur-Ausdruck) zur Vervielfältigung zu genehmigen.
 
7.2 Die Produktionsüberwachung durch die Firma "Mediacore New Media Production" erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Firma "Mediacore New Media Production" berechtigt, nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
 
7.3 Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für Texte.
 
8. Haftung
 
8.1 Die Firma "Mediacore New Media Production" haftet nicht für Schäden, die durch sein Design oder die von ihm vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von der Firma "Mediacore New Media Production" geschaffene Werk selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit zu überprüfen. Die Verwertung der Arbeiten der Firma "Mediacore New Media Production" geschieht auf eigenes Risiko des Auftraggebers.
 
8.2 Die für den Auftraggeber geschaffenen Werke sind persönliche geistige Schöpfungen. Die Firma "Mediacore New Media Production" haftet nicht für ihre Neuheit.
 
8.3 Eine eventuelle Haftung der Firma "Mediacore New Media Production" beschränkt sich auf grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen. Für von einfachen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden besteht eine eventuelle Haftung nur im Falle von Vorsatz.
 
8.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen sowie der Übergabe der Autorkorrektur durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Text und Konstruktion.
 
8.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen bzw. Autorkorrektur-Ausdrucke entfällt jede Haftung für die Firma "Mediacore New Media Production".
 
8.6 Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe/Produkte/Leistungen haftet die Firma "Mediacore New Media Production" nicht.
 
8.7 Soweit die Firma "Mediacore New Media Production" notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der Firma "Mediacore New Media Production". Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
 
8.8 Die Firma "Mediacore New Media Production" haftet nur bei eigenem Verzug und von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.
 
9. Gebrauch, Pflege, Haftung von Mietgegenständen
 
9.1 Der Auftraggeber / Mieter darf den Mietgegenstand nur für den eigenen Gebrauch verwenden. Untervermietung, mit oder ohne Entgeld, Gebrauchsüberlassung u.ä. sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung von "Mediacore New Media Production" gestattet. Der Auftraggeber / Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgfältig zu behandeln, Ihn auf seine Kosten zu pflegen und in einwandfreien Zustand zu halten. Er haftet in vollem Umfang für sämtliche Schäden, die während der Mietdauer passieren.Darunter fallen unsachgemäße Behandlung, äußere Einflüße, Diebstahl etc.
 
10. Reparatur und Mängel von Mietgegenständen
 
10.1 Der Auftraggeber / Mieter hat festgestellte Mängel unverzüglich der Firma "Mediacore New Media Production" zu melden. "Mediacore" wird sich dann auf dem schnellsten Wege bemühen, den Mangel zu beheben. Bei Mängeln am Equipment hat der Auftraggeber / Mieter keinen Anspruch auf Rücktritt vom Auftrag / Mietvertrag oder die Reduktion des Preises oder irgend einen Schadenersatz. "Mediacore New Media Production" weist jede Art von Haftung für Schäden zurück, welche durch den Betrieb oder anfallende Störungen des Mietgegenstandes verursacht wurden.
 
11. Höhere Gewalt
 
11.1 Bei Ereignissen höherer Gewalt ist "Mediacore New Media Production", die Lieferung oder Dienstleistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, ohne dass sie für die Verspätung Schadensersatzpflichtig wird. Auch ein zurücktreten vom Vertrag ist nicht zulässig.
 
12. Rücktrittsrecht des Auftraggebers / Mieters
 
12.1 Tritt der Auftraggeber / Mieter vom Vertrag zurück, so verpflichtet er sich die folgenden Rücktrittskosten zu bezahlen: bis 30 Tage vor Mietbeginn 5%
bis 20 Tage vor Mietbeginn 25%
bis 10 Tage vor Mietbeginn 50%
bis 3 Tage vor Mietbeginn 75%
danach 100% des vereinbarten Mietpreises.
 
12.2 Sind "Mediacore New Media Production" bereits Unkosten infolge Vorbereitungen oder anderweitiger Absagen entstanden, welche obenstehende Rücktrittskosten übersteigen, so ist "Mediacore" berechtigt, die tatsächlichen Kosten sowie den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen.
 
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Datenschutz
 
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung von "Mediacore New Media Production". Das gilt auch für alle sich aus Wechsel und Schecks ergebenden Verpflichtungen.
 
13.2 Die Firma "Mediacore New Media Production" ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbedingung oder im Zusammenhang mit dieser enthaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

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